Auch wenn es am Zentralcampus keine Tiefgaragen gibt, so ist doch das ein oder andere Uni-Gebäude in Dresden mit einer Tiefgarage ausgestattet. Aus einer Diskussion der HSG Rad mit den Eigentümern eines dieser Gebäude hatte sich die Fragestellung ergeben, ob es ein gesetzliches Verbot für Fahrräder in Tiefgaragen gibt. Dazu hatte die HSG Rad den Dresdner SPD-Wahlkreis von Albrecht Pallas um eine Gesetzesänderung gebeten.
Das Wahlkreisbüro (Süd-Pol-Dresden) hat daraufhin beim Sächsischen Innenministerium (SMI) nachgefragt, welches eine ausführliche Stellungnahme verfasst hat, die im Folgenden zu lesen ist:
Anforderungen an Garagen sind in Sachsen wie auch in Nordrhein-Westfalen und den anderen Ländern, soweit sie spezielle Vorschriften zu Garagen haben, untergesetzlich geregelt. Diese Systematik im Bauordnungsrecht hat sich bewährt.
Sachsen ist bei den gesetzlichen wie auch untergesetzlichen Regelungen bestrebt, im Sinne der Harmonisierung im Bauordnungsrecht länderübergreifend erarbeitete und von den Gremien der Bauministerkonferenz beschlossene Muster weitestgehend in Landesrecht umzusetzen. Dies trifft auch für die geltende Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung (SächsGarStellplVO) aus dem Jahre 2011 zu, welcher im Wesentlichen die Muster-Garagenverordnung (M-GarVO) in der Fassung Mai 2008 zugrunde gelegt ist. Mit der Vorschrift werden insbesondere Anforderungen an die Verkehrssicherheit und an den Brandschutz von Garagen geregelt.
Nach Einschätzung des SMI stellt die von Nordrhein-Westfalen per Verordnung getroffene Regelung im Wesentlichen jedoch lediglich eine Klarstellung dar.
Zwar ist nach den Begriffsbestimmungen des § 1 M-GarVO (§ 1
SächsGarStellplVO analog) nicht explizit definiert, welchem Zweck Garagen dienen. Aus den im Weiteren geregelten Anforderungen lässt sich jedoch schließen, dass dies das Abstellen von Fahrzeugen ist. Insoweit ist nach Auffassung des SMI das Abstellen von Fahrrädern der allgemeinen Zweckbestimmung von Garagen zuzuordnen und nicht dem Ablagern von brennbaren
Stoffen, wie Dieselkraftstoff und Benzin, im Sinne des § 18 Absatz 3 M-GarVO (§ 19 Absatz 3 SächsGarStellplVO analog).
Das SMI wird die Anfrage zum Anlass nehmen, die hier dargelegte
Rechtsauffassung auch den unteren Bauaufsichtsbehörden zu erläutern. Darüber hinaus wird das SMI bei der nächsten – bisher noch nicht terminierten – Änderung der M-GarVO den Vorschlag einbringen, dass eine Klarstellung des Musters erfolgen sollte.
Kurz gesagt: Die Regeln sind wahrscheinlich bundesweit, sicher jedoch in Sachsen und Nordrhein-Westfalen fahrradfreundlich. Der einzige Hinderungsgrund für Fahrräder in Tiefgaragen ist dä Eigentümä, dä das Hausrecht entsprechend regeln kann.
Vielen Dank an den Sophie Koch vom Süd-Pol-Dresden für die Bearbeitung des Anliegens!